Die wichtigste Grundlage im Reiserecht bildet der Reisevertrag. Hier ist zu unterscheiden ob es sich um eine Pauschalreise, Individualreise oder um verbundene Reiseleistungen handelt. Bei Pauschalreisen wird das Recht in allen EU-Mitgliedsstaaten einheitlich durch die EU-Pauschalreiserichtlinie geregelt. Bedeutende Vertragsmerkmale sind die reisevertragsspezifischen Kündigungs- und Rücktrittsrechte, Schadensersatz-, Minderungs- und Aufwendungsersatzansprüche des Reisenden im Fall von Reisemängeln.
Sollten die Reiseleistungen (Beförderung, Übernachtung…) individuell gebucht worden sein, bildet nur das Schuldrecht den gesetzlichen Rahmen. Für die Rechtsbeziehung zwischen dem Reisenden und dem Reiseanbieter herrscht hier in größerem Maße Vertragsfreiheit. Jedoch sind die meist standardisierten Beförderungs- und Beherbergungsverträge der AGB-Kontrolle unterworfen, wodurch Schutz gewährt wird.
Sämtliche Reisen, die keine Pauschalreisen sind, unterliegen in allen EU-Mitgliedsstaaten nicht dem Reiserecht sondern dem Gewährleistungsrecht des jeweiligen Vertragstyps (Dienst,- Miet- oder Werksvertrag).
Reisender muss keine Privatperson, sondern kann auch ein Unternehmer (§14 BGB) sein. Dadurch fallen auch „Incentive-Reisen“ unter das neue Reiserecht, vorausgesetzt es wurde vorher kein Rahmenvertrag zwischen Unternehmer und Reiseveranstalter geschlossen.