Das Steuerstrafrecht betrifft spezielle Fragestellungen an der Schnittstelle von Steuerrecht und Strafrecht. Es umfasst somit im weitesten Sinne alle Gesetze, die Sanktionen wegen Verstößen gegen deutsche Steuergesetze androhen. Abhängig von der Art und dem Umfang des Verstoßes kann zwischen leichteren Steuerordnungswidrigkeiten und schwereren Steuerstraftaten unterschieden werden.
Je nach Delikt drohen unterschiedlich abgestufte Sanktionen, wie Bußgelder, Geldstrafen oder Freiheitsstrafen. Die zentralen steuerstrafrechtlichen Normen sind als sog. Blankettnormen ausgestaltet. Es sind also offene Gesetze, die jeweils durch das materielle Steuerrecht ausgefüllt werden. Es müssen daher regelmäßig weitere Steuergesetze geprüft und berücksichtigt werden. Die Steuerstraftaten sind u. a. in den §§ 369 ff. der Abgabenordnung geregelt. Danach gehören zu den Steuerstraftaten u. a. die Steuerhinterziehung, der Bannbruch, der Schmuggel, die Steuerhehlerei und die Steuerzeichenfälschung. Hierbei ist das zentrale Delikt die Steuerhinterziehung. Ausgangspunkt einer jeden Steuerhinterziehung ist die Abgabe einer falschen oder unvollständigen Steuererklärung oder das pflichtwidrige Unterlassen einer solchen.
Sollten Sie von einer Behörde mit dem Vorwurf einer Steuerstraftat konfrontiert werden, sprechen Sie uns bitte sofort an. Je früher Sie unsere Hilfe in Anspruch nehmen, desto erfolgreicher können wir das Verfahren für sie gestalten.
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